Vorsicht bei Betriebsübernahme
Bei der Übernahme eines Betriebes sollte stets ein besonderes Augenmerk auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse gelegt werden. Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften tritt der Erwerber nämlich vollständig in die Rechte und Pflichten des Veräußerers ein. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 766/08) selbst dann, wenn der alte Betrieb bereits eingestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Im Streitfall verklagte die Bundesagentur für Arbeit den Erwerber einer Metzgerei auf Erstattung des von ihr vor Ablauf der Kündigungsfrist übernommenen Arbeitslosengeldes für vier seiner "neuen" Mitarbeiter. Nach Ansicht der Agentur habe der Metzger den Laden seines Vorgängers zum 01.09.2005 übernommen und müsse dementsprechend die übernommene Vergütung in Höhe von 14.000 Euro bezahlen. Der Erwerber der Metzgerei hingegen ist der Auffassung, der Betrieb sei zu diesem Zeitpunkt bereits stillgelegt gewesen und verweigerte die Zahlung. Sein Vorgänger habe die Metzgerei bis Mitte Juli 2005 betrieben und Ende Juli sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Von einer Übernahme könne also nicht die Rede sein, so der Erwerber.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bewerte den Fall anders und gab der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Richter erklärten hierzu, dass in der Argumentation des Erwerbers ein logischer Fehler liege. So würden sich Betriebsstilllegung und Betriebsübergang bereits gegenseitig ausschließen. Bei einer Stilllegung werde die sog. Betriebs- bzw. Produktionsgemeinschaft zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgelöst. Dieser Vorgang sei allerdings erst abgeschlossen, wenn die Arbeitsverhältnisse tatsächlich beendet sind, also nach Ablauf der Kündigungsfristen. Komme es vor Ablauf der Fristen zu einem Betriebsübergang, so das BAG weiter, tritt der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vollständig in die Rechte und Pflichten der noch bestehenden Arbeitsverträge ein. Dies gelte nach Ansicht der BAG-Richter auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
(Quelle: Startothek Newsletter)
