Anrechnung von Nebeneinkommen bei Gründungszuschus

Gute Nachricht für Arbeitslose, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagen. Eine Minderung des Gründungszuschusses aufgrund der während der Arbeitslosigkeit bezogenen Nebeneinkünfte ist nicht zulässig, entschied jetzt das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: B 11 AL 12/10 R). Dies gilt zumindest dann, wenn die Nebentätigkeit vor der Gründung beendet wurde.

Im Streitfall erzielte ein zuvor arbeitsloser Versicherungsmakler während seiner Arbeitslosigkeit Einkünfte aus einer Nebentätigkeit. Sein seinerzeit bezogenes Arbeitslosengeld wurde entsprechend gemindert. Als er sich selbstständig machte, beendete er die Nebentätigkeit und stellte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Antrag auf Gründungszuschuss. Zwar bewilligte die BA, ging bei der Bemessung des Zuschusses aber von dem geminderten Arbeitslosengeld aus. Dies akzeptierte der Versicherungsmakler allerdings nicht und zog vor Gericht. Seiner Ansicht nach hätte die BA bei der Berechnung der Höhe des Gründungszuschusses das ungeminderte Arbeitslosengeld berücksichtigen müssen.

So sah es nunmehr letztinstanzlich auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Sinn und Zweck des Gründungszuschusses sei es, einen Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu schaffen und das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld zu kompensieren. Da sich dieses beim Versicherungsmakler zuvor aus dem eigentlichen Arbeitslosengeld und dem Nebeneinkommen zusammensetzte und die Nebeneinkünfte bei der Ausübung der Selbstständigkeit nicht mehr gegeben waren, müsse bei der Berechnung des Gründungszuschusses auch das volle bzw. ungeminderte Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Eine Kürzung würde dem Gesetzeszweck hier zuwiderlaufen, befanden die BSG-Richter.

(Quelle: Startothek Newsletter)